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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Blitzsaloon Photography Berlin Stand Januar 2021

  • 1 Geltung / Allgemeines

(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle von Blitzsaloon Photography Berlin durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers. Die AGB dienen der

Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder

Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich

die vorliegenden AGB des Auftragnehmers gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien

abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.

(2) Der Auftragnehmer kann die Fotografien selbst oder durch Dritte durchführen lassen.

(3) “Fotografien” im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt

wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia Positive, Negative usw.). Der

Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.

5 Urheberrechtsgesetz handelt.

(4) Der Auftragnehmer ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der

Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.

(5) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der

Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.

(6) Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Auftragnehmer, in dem alle

vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich.

(7) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Erteilung des angebotenen Auftrages zustande.

(8) Die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen sind vom Kunden zu überprüfen und schriftlich oder durch Zahlung der Honorarvorkasse zu bestätigen.

  • 2 Nutzungs- und Urheberrecht

(1) Dem Fotografen steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind laut

Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar. Der Auftragnehmer wird sich vom Fotografen das ausschließliche Nutzungsrecht für alle Arten der Nutzung, ob bekannt oder

unbekannt, übertragen lassen.

(2) Der Auftragnehmer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht

kommerzielle Nutzung. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen

urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Selbiges gilt für die Weitergabe von

Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist.

Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im

Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

(3) Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte

kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte

digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden. (4) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten

Honorars in Form von Foto-DVDs oder wie vereinbart über.

(5) Erteilt der Fotograf die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann er verlangen, als

Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen

zum Schadensersatz.

(6) Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist

ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr. Die Mindestanzahl wird

durch die Bestätigung des Angebots bestimmt.

(7) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei Personen der Zeitgeschichte müssen schriftlich vereinbart werden.

  • 3 – Leistung als Referenzobjekt
    Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Der Auftragnehmer darf ferner die erbrachten
    Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes
    Interesse geltend machen.

    § 4 – Bildnis- /Persönlichkeitsrecht, Minderjährigkeit
    Personen, die auf den fertigen Arbeiten des Auftragsnehmers zu erkennen sind (Video, Foto, Grafik) und Gegenstand der Thematik sind, haben stets ein schriftliches Einverständnis dazu erteilt und/oder sind entsprechend honoriert worden, damit der Auftragnehmer dieses Material veröffentlichen und weiterveräußern darf. Die Kosten der Honorierung übernimmt der Auftraggeber. Bild- und Videomaterial, auf denen minderjährige Personen Gegenstand der Thematik sind, werden stets mit schriftlicher Einverständnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und veröffentlicht.
    Personen, die auf Bild- und Videomaterial als Beiwerk erscheinen, haben keinerlei Anspruch auf Schadensersatz oder Honorierung, solange diese nur die Lebendigkeit der Gesamtdarstellung beiläufig erhöhen, nur bei Gelegenheit erschienen und nicht aus der Anonymität herausgehoben werden.

    § 5 Vergütung
    (1) Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich eventueller Reisekosten berechnet.
    (2) Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Auftragnehmers. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen den Auftragnehmer zur Korrektur auch bei bereits erstellten Rechnungen. Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Soweit nicht anders vereinbart, sind Portokosten innerhalb Deutschlands in den angebotenen Preisen enthalten. Ab dem 30sten Kilometer Fahrweg (15km hin, 15 km zurück) werden 50 cent/km berechnet.
    (3) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines
    Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den

vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist.

(4) Mit der Unterzeichnung des Vertrages gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht.

(5) Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber innerhalb 3 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, so wird generell

eine Aufwandsentschädigung von 30,00 Euro zzgl. Fahrtkosten fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.).

Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird und der Auftragnehmer für die stornierte Hochzeit mindestens eine gleichwertige Hochzeit vereinbaren kann, ist eine Aufwandsentschädigung von 30,00 Euro (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.) fällig.

Sollte jedoch eine Differenz, hinsichtlich des Wertes der neu gebuchten Hochzeit, zu dieser Vereinbarung bestehen, wird der Auftragnehmer die Summe der Differenz in Rechnung stellen.

Kann nachweislich keine anderweitige Buchung von Seiten des Auftragnehmers wahrgenommen werden bzw. wurden weitere

Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrags nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht dem Auftragnehmer demnach ein Vermögensschaden, der mit 75%

des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie Buchkosten, Reise- und Fahrtkostenpauschalen) in Rechnung gestellt wird.

(6) Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage der Trauung/ Feierlichkeiten führen.

Eine Überprüfung /Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.

  • 6 Haftung / Gefahrübergang

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

(2) Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des

Auftragnehmers ausgeschlossen.

(4) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für

Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Auftragnehmer, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.

(6) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tage nach Ablieferung der Bilder beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist

gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

  • 7 – Bildnis- /Persönlichkeitsrecht, Minderjährigkeit
    Personen, die auf den fertigen Arbeiten des Auftragsnehmers zu erkennen sind (Video, Foto, Grafik) und Gegenstand der Thematik sind, haben stets ein schriftliches Einverständnis dazu erteilt und/oder sind entsprechend honoriert worden, damit der Auftragnehmer dieses Material veröffentlichen und weiterveräußern darf. Die Kosten der Honorierung übernimmt der Auftraggeber. Bild- und Videomaterial, auf denen minderjährige Personen Gegenstand der Thematik sind, werden stets mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und veröffentlicht.
    Personen, die auf Bild- und Videomaterial als Beiwerk erscheinen, haben keinerlei Anspruch auf Schadensersatz oder Honorierung, solange diese nur die Lebendigkeit der Gesamtdarstellung beiläufig erhöhen, nur bei Gelegenheit erschienen und nicht aus der Anonymität herausgehoben werden.
  • 8 Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Auftragnehmer

verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es

sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich.

  • 9 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

(1) Es gilt ausschließlich das Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach

Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die

Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von

den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.

 

Allgemeine Mietbedingungen Fotobox Blitzsaloon Photography Berlin Stand Januar 2021

  • 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge über Fotoautomaten zwischen Blitzsaloon Photography Berlin, Inh. Claudia Heinstein, Plantagenstrasse 7 12169 Berlin und den Mietern.
(2) Abweichende Vorschriften der Mieter gelten nicht, es sei denn, Blitzsaloon hat dies schriftlich bestätigt. Individuelle Abreden zwischen Blitzsaloon und dem Mieter haben dabei stets Vorrang.
(3) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Blitzsaloon und dem Nutzer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN‐Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(4) Gerichtsstand für Ansprüche aufgrund dieser Bedingungen und der einzelnen Mietverträge ist Berlin, soweit der Mieter Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Dasselbe gilt, wenn ein Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

  • 2 Mietgegenstand

(1) Blitzsaloon vermietet Fotoautomaten in verschiedenen Ausführungen für Veranstaltungen jeder Art, z.B. Firmenfeste oder Familienfeiern.
(2) Der Mieter stellt die Fotoautomaten im Rahmen seiner Veranstaltung seinen Gästen in der Regel unentgeltlich zur Verfügung. Mit dem Fotoautomaten können sich die Gäste fotografieren. Die Gäste erhalten sofort einen Ausdruck des fotografierten Bildes. Über die Internetseite www.blitzsaloon.de können die Gäste durch Eingabe des der Login Daten auch in digitaler Form zugreifen.
(3) In Abstimmung mit Blitzsaloon ist es u.a. möglich Logos auf den Fotoausdrucken einzubinden. Die Einzelheiten werden gesondert vereinbart.

  • 3 Beachtung der Rechte an den Bildern, Freistellung bei Verstößen

(1) Die Speicherung und sonstige Benutzung der Bilder der Gäste durch den Vermieter und/ oder den Mieter, z.B. zu privaten Zwecken oder zu Werbezwecken, bedarf der Zustimmung der Gäste. Es ist möglich die Fotoautomaten so zu konfiguriert, dass Fotos nur bei Erteilung bestimmter Einwilligungen erstellt werden können. Die Einstellung obliegt dem Mieter.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Bilder der Gäste nur im Rahmen der erteilten Einwilligungen zu benutzen. Der Mieter ist ferner dafür verantwortlich, dass er durch die Veröffentlichung oder Weiterleitung von Bildern keine Rechte Dritter verletzt.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, außer ihn trifft kein Verschulden, auf seine Kosten Blitzsaloon von der Haftung freizustellen, schadlos zu halten und zu verteidigen gegenüber allen Forderungen, Klagen oder Prozessen Dritter gegen Blitzsaloon oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie gegenüber allen zugehörigen Verpflichtungen, Schäden, Vergleichen, Strafen, Bußgeldern, Kosten oder Ausgaben (darunter unter anderem Anwalts- und andere Verhandlungskosten in zumutbarer Höhe), die Blitzsaloon oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen entstehen aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Mieters gegen diese Allgemeine Mietbedingungen oder gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder Auflagen in Zusammenhang mit der Nutzung des Fotoautomaten. In einem solchen Fall informiert Blitzsaloon den Mieter schriftlich über derartige Forderungen, Klagen oder Prozesse. Der Mieter hat sich soweit wie möglich an der Verteidigung gegenüber sämtlichen Forderungen zu beteiligen.

  • 4 Vertragsschluss

(1) Ein Mietvertrag über die Fotoautomaten kommt mit der Annahme der schriftlichen Beauftragung des Mieters durch Blitzsaloon zustande. Die Einzelheiten der Vermietung, insbesondere Typ des Fotoautomaten, Mietdauer, Veranstaltungsort, Höhe der Miete, werden im Mietvertrag festgelegt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • 5 Miete und Lieferung, Absage

(1) Die Miete beginnt mit der Lieferung und endet mit der Rückgabe.
(2) Voraussetzung für die Lieferung und Aufstellung bzw. Abholung ist die Zahlung der vereinbarten Miete, sofern Vorkasse vereinbart wurde.
(3) Die An- und Rücklieferung erfolgt durch Blitzsaloon oder durch Abholung/Rückgabe des Mieters auf Gefahr des Mieters.
(4) Blitzsaloon sichtet den Mietgegenstand nach Rückgabe innerhalb einer Woche und rügt gegenüber dem Mieter gegebenenfalls vorhandene Mängel.
(5) Bei einer Verschlechterung des Mietgegenstands gelten die gesetzlichen Regelungen.
(6) Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zu stornieren. Erfolgt eine Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat der Mieter 50 % der vereinbarten Miete an Blitzsaloon zu zahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat der Mieter die komplette vereinbarte Miete an Blitzsaloon zu zahlen, es sei denn Blitzsaloon kann den Fotoautomat für denselben Zeitraum an jemand anderes vermieten. In diesem Fall hat der Mieter die Kosten an Blitzsaloon zu erstatten, die Blitzsaloon durch die notwendig gewordene Neuvermietung entstehen.
(7) Bei Gefahr für körperliche und technische Unversehrtheit behalten wir uns vor, nach vorheriger Ankündigung die Fotobox abzubrechen.
Der Veranstalter/Mieter haftet für den entstandenen Schaden/volle Kosten/Schadensersatzpflichtig.

  • 6 Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, inklusive der Kosten für die An- und Rücklieferung.
(2) Blitzsaloon stellt dem Mieter stets eine Rechnung aus.
(3) Zahlungsverpflichtungen des Mieters sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht Blitzsaloon ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Das Recht von Blitzsaloon zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Diese wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Mieter nur zu, wenn die Gegenansprüche von Blitzsaloon anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht

  • 7 Haftung des Mieters und Haftung von Blitzsaloon

(1) Für jede Veränderung, Verschmutzung und Beschädigung oder Zerstörung während der Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fotoautomaten haftet der Mieter in Höhe des Wiederherstellungswertes oder des Marktwertes. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der Wiederherstellungs- bzw. Marktwert entstanden ist.
(2) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet Blitzsaloon unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Blitzsaloon haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet Blitzsaloon nicht.

(3) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Ist die Haftung von Blitzsaloon ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  • 8 Datenschutz

(1) Dem Mieter ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen persönlichen Daten von Blitzsaloon auf Datenträgern gespeichert werden. Der Mieter stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von Blitzsaloon selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Mieters erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).
Dem Mieter steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Blitzsaloon ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Mieters verpflichtet, jedoch nicht vor der Beendigung des Vertrages.

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